BJV-Gemünden a. Main

Service - Veterinärwesen

[24.09.2024] - Änderungen an der Allgemeinverfügung vom 21.06.2024

Änderungen an der Allgemeinverfügung vom 21.06.2024 über die Maßnahmen zur Erkennung und Vorbeugung der Afrikanischen Schweinepest vorgenommen. Nachfolgend sind die Änderungen der Verfügungen farblich kenntlich gemacht:


[01.08.2024] - Abgabestellen von Trichinenproben Landkreis Main-Spessart

Abgabestellen für Trichninenproben für Gemünden, Lohr, Karlstadt und Marktheidenfeld im PDF-Format zum Download.

 
[27.06.2024] - Amtliches Organ des Landratsamtes und Landkreises Main-Spessart

Gesundheits- und Veterinärwesen
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Main-Spessart zur Erkennung und Vorbeugung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest nach der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) sowie der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung).

AMTSBLATT - Amtliches Organ des Landratsamtes und Landkreises Main -Spessart

Untersuchungsantrag Wildschwein-Monitoring: Einzeltier

Merkblatt zum Umgang mit der Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Afrikanische Schweinepest (ASP) - Information für die Jägerschaft zur Beprobung von Wildschweinen

 



Hinweise zur Probenentnahme bei verendetem und auffällig erlegtem Schwarzwild
BJV-Infobrief_2017_Oktober_1:
Durchführungsverordnung der EU zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln

 

Wichtige Hinweise und Merkblätter:
ASP Früherkennungsprogramm und "Rahmenplan ASP" in Bayern.pdf
Infoblatt ASP Früherkennung Beprobung Totfunde 8.10.2021.pdf
Aufwandsentschädigung ASP-Monitoring-2021.pdf

FAQ - Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen
Einsendeschein ASP-Monitoring Oktober2017
Hinweise zur Probennahme Schwarzwild verendet
Merkblatt Blutproben Schwarzwild
TG Antrag Wildschweinmonitoring Sept 2017
Rückverfolgbarkeit von Wildbret

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
 

Hinweise zur Probenentnahme bei verendetem und auffällig erlegtem Schwarzwild - Schweinepest - Monitoring

Untersuchungen zur Früherkennung der Afrikanischen (ASP) und Klassischen Schweinepest (KSP) sind nach Schweinepest-Monitoring-Verordnung durchzuführen bei

Folgende Proben sind für diese Untersuchungen geeignet:



Bayerischer Jagdverband


BJV-Infobrief_2017_Oktober_1

Aktuelles und allgemeine Informationen zur Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Sogenannte Monitoring-Programme, die eine Einschleppung eines Tierseuchenerregers in einen Tierbestand frühzeitig aufzudecken vermögen, sind für eine schnelle und effiziente Tierseuchenbekämpfung von enormer Bedeutung. Je früher eine Tierseuche wie die ASP entdeckt und entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, eine weitere Verbreitung zu unterbinden und die Seuche rasch zu tilgen. Aus diesem Grund ist eine ständige Überwachung des Seuchengeschehens notwendig und geboten. In Deutschland wurde deshalb ein Monitoring zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen aufgebaut.

Monitoring-Programme in Deutschland/Bayern (Quellen: StMUV/LGL)

Mit einer Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen Schweinepest (KSP) und der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung - SchwPestMonV) wurde ab 10.11.2016 eine Rechtsgrundlage für Monitoringuntersuchungen geschaffen, die als "Frühwarnsystem" Informationen zum Eintrag des Erregers in die Wildschweinpopulation liefern sollen.
ASP-Monitoring": Im Fokus stehen verendet aufgefundene sowie im Rahmen der Jagd erlegte Wildschweine, die klinisch auffällig waren oder bei denen pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt wurden. Das aktuelle bayerische Überwachungsprogramm sieht vor, dass sämtliche tot aufgefundene Wildschweine in Bayern auf ASP (und KSP)-Virusgenom über Organproben bzw. Bluttupfer untersucht werden. Unfallwild soll hierbei miterfasst werden. (Geschätzte Fallwildstrecke (FLI) in BY: 428; anzustrebende Stichprobe mind. 214/50%).
Serologisches Monitoring: Daneben werden auch weiterhin Blutproben gesund erlegter Wildschweine sowie Hausschweine auf Antikörper gegen das Virus der Klassischen Schweinepest (KSP) sowie Antikörper gegen das Aujeszky-Virus (AK) untersucht werden (serologisches Schwarzwild-Monitoring mit 59 Proben/Landkreis).
Aufgrund der "Aggressivität" des kursierenden ASP-Virusstammes versterben infizierte Tiere in der Regel, noch bevor die Bildung von Antikörpern bei ihnen einsetzt. Aus diesem Grund richtet sich der Focus der Untersuchungen zum "Aufspüren" des Erregers der Afrikanischen Schweinepest auf den Nachweis von vorhandenem Virusgenom (über Bluttupfer/Organproben) anstelle eines Nachweises von Antikörpern. Aufgrund der großen Widerstandsfähigkeit des ASP-Erregers ist Virusmaterial auch noch in verwesenden Tierkörpern nachweisbar.

Ablauf des ASP-Monitorings Wildschwein

Die Untersuchung verendet aufgefundener Wildschweine stellt einen wesentlichen Faktor dar, eine mögliche Einschleppung der ASP in die Wildschweinpopulation schnell zu erkennen. Dabei bedarf es der Unterstützung durch die Jägerschaft.
Die Kreisverwaltungsbehörden wurden von den übergeordneten Behörden über den Ablauf des ASP-Monitorings informiert. Die Koordination der Probennahme und der Weiterleitung an die Untersuchungseinrichtung LGL (Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Oberschleißheim) erfolgt über die Veterinärämter. Bitte nehmen Sie deshalb Kontakt mit Ihrem örtlichen Veterinäramt auf und erhalten Sie dort bereits im Vorfeld das benötigte Probenbesteck (z.B. die Tupfermaterialien) und Informationen zur Probennahme.
Jäger, die in ihren Revieren auf verendete Wildschweine treffen, die keinen Verdacht auf ASP aufkommen lassen, entnehmen die Probe (entsprechend dem angefügten Merkblatt-Bluttupfer und/oder Organe) unter entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen (z.B. Einmal-Handschuhe) und verbringen sie mit einem ausgefüllten Untersuchungsantrag zurück zum Amt, welches sich um die Weiterleitung an die Untersuchungseinrichtung kümmert.
Sind Sie sich "unsicher" oder haben Sie gar einen Verdacht auf das Vorliegen von ASP oder einer anderen Tierseuche (die u.U. ja auch zoonotisches Potential haben kann), treten Sie bitte gleich mit Ihrem Veterinäramt in Kontakt und besprechen das weitere Vorgehen. Dies gilt auch, wenn Sie die Möglichkeit hätten, den gesamten Tierkörper zur Untersuchung zu geben. Dann besprechen Sie bitte mit Ihrem Amt die Möglichkeiten eines Transportes und der Untersuchung.
Sollten die Tiere nicht frisch tot sein (i.G. zu Unfallwild, welches oft erst wenige Stunden zuvor zu Tode kam), sondern sich in einem "sehr schlechten" Zustand befinden, reicht ein Bluttupfer (gewonnen über einen kleinen Schnitt) für die Untersuchung aus, sodass von Ihnen keine Organe entnommen werden brauchen. Ansonsten stellt die Untersuchung von Organen oder ganzen Tieren aber den Idealzustand dar.
Ein Wildtierkörper, bei dem kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch und Tier übertragbaren Krankheit besteht, bzw. Fallwild, das außerhalb tierseuchenrechtlich festgestellter Restriktionsgebiete anfällt, kann grundsätzlich gemeinwohlverträglich in der Natur verbleiben.
Tupfer oder Organe können bei 4°C zwischengelagert werden (statt Wegfrieren), bevor sie dem Veterinäramt übergeben werden.
Einen ausgefüllten Untersuchungsantrag (Muster im Anhang) fügen Sie bitte pro Wildschweinprobe dazu. Äußerst wichtig ist die Angabe des Fundortes. (Dieser "Probenbegleitschein" kann für jegliche Einsendung von Wildschwein-Probenmaterial (Blutprobe, Tupferprobe, Organprobe//erlegtes Tier oder Totfund) verwendet werden, da dieser vom LGL nicht ausschließlich für die nun intensivierte Untersuchung von Totfunden angepasst worden ist.)
In Anlehnung an die positiven Erfahrungen, die bei der Probengewinnung im Rahmen der Überwachung der Tuberkulose beim Rotwild gewonnen wurden, wird aus dem Staatshaushalt eine zeitlich befristete Pauschale in Höhe von 20,-- Euro (erst einmal für das laufende Jahr 2017) an private Jäger, die sich am ASP-Monitoring durch die Abgabe von Organen bzw. Bluttupfern von tot aufgefundenen Wildschweinen beim Veterinäramt beteiligen, ausbezahlt und damit ihr Engagement gewürdigt.
Die Abgabe der Probe(n) wird Ihnen vom Veterinäramt auf dem sogenannten Einsendeschein =Erstattungsantrag (Muster ebenfalls im Anhang und auch auf der BJV-Homepage abrufbar), bei dem Sie die Probe(n) abgeben, quittiert, so dass Sie als Antragsteller nun die Aufwandsentschädigung über den Bayerischen Jagdverband in Feldkirchen anfordern können.

Allgemeine Informationen
Historie-Feststellung der ASP bei einem Wildschwein in der Tschechischen Republik

Am 27.06.2017 wurde der Ausbruch der ASP bei Wildschweinen in Tschechien beim internationalen Tierseuchenamt (OIE) gemeldet.
In dem etwa 40 km2 großen Kerngebiet wurden bisher 110 an ASP verendete Wildschweine aufgefunden (ADNS, Stand 04.10.2017). In den umgebenden Gebieten wird sämtliches, im Zuge einer intensivierten Jagd erlegtes Schwarzwild und Fallwild auf ASP untersucht. Bisher wurde hier keine ASP-Infektion nachgewiesen, auch in tschechischen Hausschweinebeständen wurde bisher kein Ausbruch der ASP festgestellt.
Vor dem Hintergrund der in Tschechien festgestellten Fälle bei Wildschweinen hat der Bayerische Jagdverband zusammen mit tschechischen wie bayerischen Behörden und Jagdvertretern eine Sonderarbeitsgruppe ASP eingerichtet, um den Wissensstand abzugleichen und gemeinsame Lösungswege abzustimmen. So berichteten die tschechischen Partner über ihre (erfolgreiche) Vorgehensweise nach dem ersten ASP-Nachweis bei einem Wildschwein in Zlin. Wir dürfen Ihnen hier einen Überblick über die Maßnahmen in Tschechien geben:
So wurden nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2014/709 Zonen (Zone I = Pufferzone, Zone II = infizierte Zone) eingerichtet. Innerhalb der infizierten Zone wurde eine ‚Hochrisikozone‘ eingerichtet (~ 40 km2)); dies vor dem Hintergrund, dass sich die weiteren verendeten, ASP-positiv befundete Wildschweine auf dieses begrenzte Gebiet beschränkten.
 
In der 'Hochrisikozone' gelten bzw. galten folgende Maßnahmen:

Maßnahmen in der infizierten Zone (etwa 500 km2):

Maßnahmen in der Pufferzone (etwa 15.000 km2):


Wie bereits im KG-Infobrief August 2017 veröffentlicht:
Maßnahmen, die bei Feststellung von ASP in Deutschland ausschließlich bei Wildschweinen greifen (nach StMUV)

Im "gefährdeten Bezirk" (Festlegung risikobasiert, ca. 15 km Mindestradius) gilt:

In der "Pufferzone" (zusätzlich ca. 15 km Radius) gilt:


Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlichte am 12.07.2017 eine aktuelle qualitative Risikobewertung zur Einschleppung der ASP nach Deutschland. Hier wird das Risiko eines Eintrags der ASP nach Deutschland durch Weitergabe von Wildschwein zu Wildschwein als mäßig eingeschätzt.
"Das Risiko des Eintrags von ASP nach Deutschland durch illegale Verbringung und Entsorgung von kontaminiertem Material wird als hoch eingeschätzt. Das Risiko des Eintrags durch kontaminiertes Schweinefleisch oder daraus hergestellte Erzeugnisse entlang des Fernstraßennetzes durch Fahrzeuge oder Personen wird im Sinne eines "worst case scenario" als hoch bewertet. Das Risiko einer Einschleppung durch den Jagdtourismus und das Mitbringen von Jagdtrophäen aus betroffenen Regionen wird als mäßig eingeschätzt. Das Risiko eines Eintrags der ASP durch direkten Kontakt zwischen infizierten Wildschweinen wird als mäßig beurteilt."
Es gilt, die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest nach Deutschland und womöglich ihre Ausbreitung in den Schweinebeständen oder der Schwarzwildpopulation unbedingt zu verhindern.
Neben Landwirten, Tierärzten und Jägern ist auch die Gesamt-Bevölkerung (insbesondere Touristen) aufgerufen, ihren Beitrag zur Minimierung des Risikos eines Eintrags zu leisten (siehe Warnschilder an Autobahnrastplätzen, Information in Funk, Fernsehen und über die Presse).
Die Infektion führt sowohl bei Haus- als auch bei Wildschweinen zu einer schweren Erkrankung und ist fast immer tödlich. Eine Einschleppung nach Deutschland hätte schwerwiegende Folgen für die Gesundheit unserer Wild- und Hausschweinebestände und die landwirtschaftliche Produktion. Für den Menschen und andere Haustierarten ist die Schweinepest nicht gefährlich. Selbst der Verzehr infizierten Schweinefleisches birgt kein gesundheitliches Risiko.
Für die Afrikanische Schweinepest besteht Anzeigepflicht! Ein Impfstoff gegen die ASP ist nicht verfügbar und wird auch auf absehbare Zeit nicht zur Verfügung stehen.
Die Reduktion der Schwarzwildbestände trägt dazu bei, die Aus-/Verbreitung einer Tierseuche wie ASP zu verhindern, sollte es tatsächlich zu einer Einschleppung nach Deutschland gekommen sein. Die Wahrscheinlichkeit eines Ausbruchs der ASP wird allein durch ein "Ausdünnen" der Bestände jedoch nicht zwangsläufig reduziert (Siehe Risikobewertung des FLI, die "das Wirken" des Menschen als größte Gefahr im Zusammenhang mit der ASP sieht.)
Selbstverständlich wissen wir Jägerinnen und Jäger um unsere große Verantwortung bei der Seuchenprophylaxe und bei der Bekämpfung der ASP. Entgegen der Einschätzung, dass Nachtzielgeräte oder Saufänge probate Mittel der Seuchenvorsorge wären, legt der BJV sehr viel mehr Wert auf die Betonung der Einhaltung strikter Hygienemaßnahmen und setzt auf eine verstärkte jagdpraktische Organisation über das BJVdigital-System mit Blick auf die wichtigen, revierübergreifenden Bewegungsjagden und die Abstimmung in örtlichen Schwarzwildarbeitskreisen. Die Regulierung des Schwarzwildes wird langfristig nur mit der Motivation der Betroffenen gelingen. Dazu tragen maßgeblich geringe Gebühren für die Trichinenuntersuchung oder bei Verkehrssicherungsmaßnahmen sowie eine flächendeckende Einrichtung von Entsorgungsstellen bei.


Zur Erinnerung
Was ist die Afrikanische Schweinepest?

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine fieberhafte, ansteckende Viruserkrankung der Schweine (Haus- und Wildschweine) mit seuchenhaftem Verlauf und hoher Sterblichkeit in Abhängigkeit von den Eigenschaften des auslösenden Virus-Isolates. Während manche ASP-Virusisolate nur geringe oder moderat krankmachende Eigenschaften aufweisen (z.B. in Endemiegebieten in Afrika (Warzenschweine), sind die momentan in der Russischen Föderation und in den Transkaukasischen Gebieten auftretenden Viren (und damit auch "das Tschechische Virus") als hoch virulent einzustufen. Das bedeutet, dass mit einem solchen Virus infizierte Schweine zu einem sehr hohen Prozentsatz (bis zu 100 %) an der Seuche innerhalb weniger Tage verenden.
Eingeschleppt in nicht verseuchte Gebiete verläuft die Erkrankung bei Schweinen verheerend und ist mit enormen wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden. Die Vorgehensweise zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ist in Deutschland in der "Schweinepest-Verordnung" geregelt. Neben der Tötung und unschädlichen Beseitigung aller Schweine des betroffenen Betriebes sowie seiner Kontaktbetriebe werden großflächige Schutzzonen mit strengen Handels- und Transportverboten eingerichtet.

 

Wie erkennt man die Afrikanische Schweinepest?

Es können verschiedene Verlaufsformen unterschieden werden. Im Gegensatz zur Klassischen Schweinepest (KSP) hat das Alter der Tiere jedoch bei der ASP keinen oder nur einen geringen Einfluss auf den Verlauf der Krankheit.
Bei Vorliegen einer hoch virulenten Virusvariante können die Tiere innerhalb kürzester Zeit ohne vorher charakteristische Krankheitssymptome gezeigt zu haben verenden. Oder sie zeigen anhaltend hohes Fieber (>40°C), eine allgemeine Schwäche, Atembeschwerden und versterben dann nach wenigen Tagen. Bei den Tieren können Rötungen und Verfärbungen der Haut insbesondere im Bereich der Ohren, des Schwanzes, der unteren Extremitäten sowie im Unterbauchbereich festgestellt werden (gut sichtbar bei Hausschweinen, bei Wildschweinen u.U. nicht auf den ersten Blick erkennbar), auch blutiger Durchfall kann beobachtet werden. Bei der Sektion verendeter Tiere sind die punkt- oder flächenhaften Blutungen in der Haut und den inneren Organen auffällig.


Besondere Gefahren der Einschleppung aus den betroffenen Regionen:

 

Rechtliche Bestimmungen zur Afrikanischen Schweinepest (Quelle: STMUV)
Bundesrecht:


EU-Recht:

Beschlüsse der Europäischen Kommission zu tierseuchenrechtlichen Maßnahmen:

geändert durch die jeweiligen Durchführungsbeschlüsse für die einzelnen Mitgliedsstaaten.


Wollen wir hoffen, dass die ASP Deutschland verschont.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden!

 

Zum Seitenanfang

[31.8.2017] - Abgabezeiten von Wildschwein-Trichinenproben

Landkreis Main-Spessart (Stand: 15.09.2017)

Trichinenuntersuchungsstellen (TU-Stellen): pdf-Datei

Zum Seitenanfang

 

[22.12.2014] - Durchführungsverordnung der EU zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln

Hinweis aus aktuellem Anlass!
Ab dem 1. Juli 2012 gilt eine neue Durchführungsverordnung der EU zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln (Durchführungsverordnung EU Nr. 931/2011). Damit soll sichergestellt werden, dass die Herkunft eines Lebensmittels generell bis zum Erzeuger zurück nachvollziehbar ist.
 
Davon sind Jäger dann betroffen, wenn sie Wild an Lebensmittelunternehmer (z.B. Metzger, Gastwirte und Wildhändler) abgeben.
Bei der Abgabe direkt an den Endverbraucher gilt diese VO nicht.

 
Bitte das vom BJV entworfene Nachweisformular verwenden.
Rueckverfolgbarkeit_von_Wildbret.pdf


 


 
Zum Seitenanfang